Genossenschaft

Was ist eine Genossenschaft?

Gemeinsam seine Ziele besser zu erreichen als im Alleingang, das ist der Grundgedanke einer jeden Genossenschaft, dazu schließen sich natürliche beziehungsweise juristische Personen zusammen, den Erwerb oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung der Mitglieder sicherzustellen. (Quelle: Wikipedia)

Die Genossenschaft ist im Rahmen gemeinschaftlicher Wohnprojekte die einzige Unternehmensform, deren oberstes Ziel ein stetiges Angebot an sicherem und preisgünstigem Wohnraum und der Einbezug der sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder ist. (Quelle: Praxisleitfaden Gemeinschaftliche Wohnprojekte, Universität Kassel)


Welche Rechtssicherheiten habe ich als Genossenschaftsmitglied?

Ein Vorteil der Genossenschaft ist die Haftungsbegrenzung der Mitglieder. Denn die Mitglieder haften immer nur mit ihrem Genossenschaftsanteil. Durch Gesetze wird diese Form gemeinschaftlichen Eigentums geregelt (z.B. Genossenschaftsgesetz), wodurch auch die wirtschaftliche Sicherheit besser garantiert wird als bei anderen Unternehmungen. So sind z.B. regelmäßige Prüfungen durch einen unabhängigen Prüfverein vorgeschrieben. Gegenüber Gläubiger*innen haftet die Genossenschaft mit ihrem Vermögen. In unserer Satzung haben wir für den Insolvenzfall eine Nachschusspflicht ausgeschlossen, sodass allein das Eigenkapital der Genossenschaft haftet. Eine persönliche Haftung der Mitglieder haben wir dadurch begrenzt.


Welche Rechte und Pflichten habe ich als Genossenschaftsmitglied?

Der Eintritt in eine Genossenschaft ist mit der Einzahlung von Geschäftsanteilen verbunden. Die Höhe dieser Anteile sind in der jeweiligen Satzung festgesetzt. Durch die Zeichnung der Geschäftsanteile erhält der Interessierte zum einen die Mitgliedschaft und kann somit das Wohnungsangebot der Genossenschaft wahrnehmen. Zum anderen erwirbt sie/er mit den Geschäftsanteilen einen Teil der Genossenschaft, sodass das Mitglied sowohl Mieter*in als auch Miteigentümer*in der Genossenschaft ist.


Gehört meine Wohnung in der Genossenschaft mir?

Nein. Bei Einzug schließt du als Genossenschaftsmitglied einen Dauernutzungsvertrag ab und erhältst ein lebenslanges Wohnrecht in der Genossenschaft. Das „Dauerwohnrecht“ ist sogar vererbbar. Durch dieses eigentumsähnliche Mietverhältnis bist du vor Kündigungen (z.B. aufgrund von Eigenbedarf) geschützt und entscheidest selbst über die Mietdauer. Deinen Nutzungsvertrag kannst du nach den mietrechtlichen Fristen jederzeit kündigen. Grundsätzlich sind die genossenschaftlichen Wohnräume keine Spekulationsobjekte und somit vor dem Verkauf an Investor*innen geschützt.


Wer bestimmt in der Genossenschaft?

Die Genossenschaft wird von Personen geführt (Vorstand und Aufsichtsrat), die selbst Mitglied der Genossenschaft sind. Die grundsätzlichen Entscheidungen werden in der Generalversammlung der Mitglieder getroffen. Unabhängig der eingebrachten Genossenschaftsanteile hat jedes Mitglied innerhalb der Genossenschaft eine Stimme mit dem gleichen Gewicht, sodass kein Mitglied aufgrund eines hohen Kapitaleinsatzes überwiegen kann. Die Mitglieder wählen Vertreter*innen in den Aufsichtsrat, welche die Geschäftspolitik der Genossenschaft mitbestimmen können und den Vorstand ernennen, der die Alltagsgeschäfte leitet. Gemeinsam überprüfen die Mitglieder in den jährlichen Generalversammlungen, ob der Vorstand und der Aufsichtsrat den jeweiligen Auftrag erfüllt haben. Aufgrund der Selbstverwaltung innerhalb der Genossenschaft und des Abberufungsrechts der Generalversammlung können Transparenz, mitbestimmtes Wohnen und sonstige Mitgliederinteressen gewährleistet werden.


Wie kann ich meine Mitgliedschaft wieder kündigen?

Dies wird über unsere Satzung geregelt. Die Kündigung muss zwei Jahre vor dem geplanten Austritt erfolgen, gilt dann zum Ende des Geschäftsjahres. Mit dem Jahresabschluss, der meist im darauf folgenden Jahr gemacht wird, wird die Kündigung rechtskräftig und das Geschäftsguthaben ist dann in voller Höhe auszuzahlen, sofern das austretende Mitglied keine Schulden bei der Genossenschaft hat. Die zwei Jahre Frist dienen der finanziellen Sicherung der Genossenschaft. Allerdings kann der Geschäftsanteil auch auf einen Nachfolger direkt übertragen werden, sodass man dann schneller an sein Geld kommt. Bei der dauerhaft hohen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum in Weimar und der Attraktivität unseres Projektes, kann davon ausgegangen werden, dass man nicht so lange wird warten müssen.


Wann und warum muss ich Pflichtanteile an der Genossenschaft erwerben?

Damit die Genossenschaft das notwendige Darlehen von der Bank erhält, muss auch sie wie andere Kreditnehmer eigenes Kapital nachweisen. Dieses Eigenkapital in Höhe von 20% der Gesamtkosten wird durch sogenannte „Anteile“ zusammengetragen.

Der wohnungsbezogene Pflichtanteil ist fällig, sobald für das Neumitglied die verbindliche Reservierung seiner Wohnung vereinbart ist.
Dessen Höhe hängt von der gewünschten Wohnungsgröße ab. Als Bemessungsgröße gilt 400,- Euro/m² Wohnfläche. Demnach müssen für eine Wohnung von beispielsweise 100 m² Genossenschaftsanteile in Höhe von 40.000,- Euro gezeichnet werden. Bei einer kleineren Wohnung von z.B. 50 m² fällt die erforderliche Einlage mit 20.000,- Euro entsprechend niedriger aus.


Wie kann ich Mitglied der Genossenschaft werden?

Mehr dazu hier.


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